Voller Urlaubsanspruch bleibt auch bei kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bestehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung die Abgeltung seines Urlaubsanspruches verlangte.

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber seit 2009 beschäftigt und hatte das Arbeitsverhältnis zum Freitag, dem 30.06.2012 gekündigt. Am 21.06.2012 schloss er jedoch mit demselben Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab Montag, dem 02.07.2012. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger jedoch schon am 12.10.2012 fristlos.

Der Kläger verlangte darauf die Abgeltung des gesamten Jahresurlaubes abzüglich dreier Urlaubstage, die ihm bereits gewährt worden waren. Der Arbeitgeber verweigerte dies, er war der Ansicht, der Kläger habe seine Urlaubsansprüche durch die kurzzeitige Unterbrechung der Anstellung verloren, ihm stünden daher nur noch die Urlaubsansprüche aus dem zweiten Arbeitsverhältnis seit dem 02.07.2012 zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub fortbesteht, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

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