Eine Kündigung vom Sonntag geht erst am Montag zu

Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.15 - 2 SA 149/15

Einer Angestellten einer Rechtsanwaltskanzlei sollte noch innerhalb der Probezeit gekündigt werden. Für die Probezeit war eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart, nach dem Ende der Probezeit sollte die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gelten.

Am Sonntag, dem 30. November 2014, dem letzten Tag der Probezeit, wurde die Kündigung zum 15. Dezember 2014 bei der Mitarbeiterin in den Briefkasten geworfen. Diese entnahm die Kündigung jedoch erst an einem der folgenden Tage und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2014 nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen endete.

Das Landesarbeitsgericht gab ihr, wie alle Vorinstanzen auch, recht.

Die Kündigung sei frühestens am Montag, dem 1. Dezember 2014 und damit nach Ablauf der Probezeit wirksam zugegangen. Das Arbeitsverhältnis habe daher nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, also hier zum 31. Dezember 2014 beendet werden können.

Nach Ansicht des Gerichts sei von einem Zugang der Kündigung erst am Montag, dem 1. Dezember auszugehen, obwohl das Schreiben bereits am Sonntag im Briefkasten gelegen habe.

Da am Sonntag keine Post zugestellt werde, seien Arbeitnehmer auch dann nicht dazu verpflichtet, ihren Briefkasten am Sonntag zu überprüfen, wenn das Ende der Probezeit auf einen Sonntag falle.

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