Sexueller Missbrauch von Untergebenen verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Kündigung einer Führungskraft

Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 20.01.2015 - 3 CA 1356/13

Der Kläger hatte seinen Arbeitgeber daraufhin verklagt, seinen Vorgesetzten zu entlassen. Der Vorgesetzte war wegen sexuellen Missbrauchs des Klägers während einer Dienstreise bereits zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.Zum Zeitpunkt der Klage war das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitnehmer kein Recht hat, die Entlassung eines anderen Mitarbeiters zu verlangen, er könne jedoch den Arbeitgeber dazu veranlassen, zu prüfen, ob der Mitarbeiter wegen einer Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit entlassen werden müsse.

Im konkreten Falle habe der Arbeitgeber dafür gesorgt, dass der Kläger und sein ehemaliger Vorgesetzter nicht mehr zusammen arbeiten müssten. Weiterhin war das Gericht nicht vollends davon überzeugt, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen war.

Aufgrund der vorhandenen Zweifel am Vortrag des Klägers sei eine Kündigung rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger entsprochen, indem er eine Zusammenarbeit des Klägers mit seinem ehemaligen Vorgesetzten vermied.

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