Sitzstreik wegen Gehaltserhöhung – KÜNDIGUNG

Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2015 - 3 SA 354/14

Die Klägerin, die seit 22 Jahren in einem Betrieb arbeitete, suchte immer wieder vergeblich das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, um eine Gehaltserhöhung als außertarifliche Angestellte zu bekommen. Als ihr Vorgesetzter endgültig erklärte, sie werde die gewünschte außertarifliche Entlohnung nicht bekommen, weigerte sie sich, sein Büro zu verlassen. Sie verkündete, sie werde das Büro erst wieder verlassen, wenn sie den gewünschten Vertrag habe. Nach zwei Stunden wurde die Klägerin von der Polizei abgeführt.

Der Arbeitgeber und Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen beide Kündigungen richtete sich die Klage.

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar gewesen.

 

Die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen hat das Landesarbeitsgericht jedoch bestätigt.

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